Welche Fehler sind in der Praxis bei der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie möglich?

Welche Fehler sind in der Praxis bei der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie möglich?

(Bildquelle: iStock-1397952167)

Am 25.Oktober 2022 wurde im Bundesanzeiger das Gesetz zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Rückwirkend zum 01.Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitsnehmern eine Inflationsausgleichsprämie, bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro steuer- und beitragsfrei gewähren. Diese echte Steuerbefreiung ist jedoch an einigen Voraussetzungen gebunden, welche zu teuren Fallen bei künftigen Prüfungen durch das Finanzamt und Sozialversicherungsträgern werden.

Schauen wir einmal in das neue Gesetz zur Steuerfreiheit

Im § 3 Nr. 11c EStG steht zur Steuerfreiheit … „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro“.

Was bedeutet das in der Praxis

-Erst Zahlungen ab dem 26.10.2022 (rückwirkend zum 01.10.2022) sind steuerfrei und beitragsfrei.

-Da die Steuerfreiheit jahresübergreifend ist, kann die Leistung in einer Summe oder in Teilzahlungen erfolgen.

-Nur Leistungen zusätzlich zum Arbeitslohn gelten als Inflationsausgleichsprämie. Ein Entgeltverzicht oder Gehaltsumwandlung schließt eine Steuerfreiheit aus.

Von einer Zusatzleistung ist auszugehen, wenn aufgrund einer arbeits-oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) ein Anspruch besteht und diese freiwillig ist. Ob die Aufnahme einer Freiwilligkeitserklärung ausreicht sollte im Einzelfall geprüft werden. Es sollten in jedem Fall schriftliche Begründungen im Lohnkonto abgelegt werden.

Was ist bei mehreren Dienstverhältnissen?

Die Steuerfreiheit bezieht sich auf den jeweiligen Arbeitgeber und ist vergleichbar mit der Corona Prämie. Das bedeutet, dass die Inflationsprämie auch für mehrere Arbeitsverhältnisse gilt, unabhängig davon ob diese gleichzeitig (Haupt- Nebenjob) bestehen oder sich durch Arbeitgeberwechsel ergeben. Auch bei sozialversicherungsfreien Gesellschaftern- Geschäftsführern und pauschal- besteuerten kurzfristigen oder geringfügig entlohnten Mitarbeitern gilt die Steuerfreiheit.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführer muss für die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie ein überzeugender betrieblicher Grund vorliegen. Eine Arbeitgeberleistung, welche zur Milderung der Inflation dient ist solch einer. Es muss darauf geachtet werden, dass die Höhe der Leistung im Verhältnis zu den Zahlungen an die anderen Arbeitsnehmer steht.

Neben der Finanzverwaltung werden mit Sicherheit die Prüfer im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Sozialversicherungsprüfungen genau hinschauen, ob die Voraussetzungen für eine steuerfreie und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie erfüllt wurden.

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