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Aktuelle Urteile auf einen Blick

+++ Präzise Auskunft +++
Will ein Arbeitsloser von der Agentur für Arbeit wissen, bis wann ein Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen ist, muss die Antwort klar und deutlich sein. Erfolgt eine solche Auskunft ungenau, muss laut ARAG die Arbeitsagentur das gegen sich gelten lassen (SG Gießen, AZ.: S 14 AL 13/15).

+++ Vollständige Preisangabe +++
Fluggesellschaften müssen laut ARAG im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile angeben (BGH, Az.: I ZR 29/12).
+++ Gefährliche Hochzeitslaternen +++
Die Veranstalter einer Hochzeit sind für den Brandschaden verantwortlich, der durch auf der Feier verwendete Himmelslaternen an zwei angrenzenden Gebäuden entstanden ist. Dies hat laut ARAG das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden und den Bräutigam und seine Mutter dem Grunde nach zu Schadensersatz verurteilt (Az.: 24 U 108/14).

Langfassung:

Präzise Auskunft
Will ein Arbeitsloser von der Agentur für Arbeit wissen, bis wann ein Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen ist, muss die Antwort klar und deutlich sein. Im konkreten Fall war die Klägerin, die am 01.12.2010 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hatte, dann längere Zeit im außereuropäischen Ausland beschäftigt. Sie kehrte am 05.12.2014 in die Bundesrepublik zurück, um hier am 08.12.2014 Arbeitslosengeld zu beantragen. Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin hätte sich spätestens am 01.12.2014 arbeitslos melden müssen, sie habe die 4 Jahresfrist nach § 161 Abs. 2 SGB III versäumt und der frühere Anspruch sei deshalb erloschen. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, ihre Mutter habe im September 2014 bei der Agentur für Arbeit angerufen und dort die Auskunft erhalten, die Arbeitslosmeldung müsse bis Ende des Jahres 2014 erfolgen. Sie habe die Auskunft so verstanden, dass damit gemeint gewesen sei „bis spätestens 31.12.2014“. Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Die Auskunft „bis zum Ende des Jahres 2014“ sei zeitlich ungenau. Diese Ungenauigkeit gehe zu Lasten der Agentur für Arbeit. Die Mutter der Klägerin habe in dem Telefonat eine konkrete Frage gestellt. Erfolge auf eine solche konkrete Frage eine ungenaue Auskunft, müsse eine Behörde dies gegen sich gelten lassen. Ein Antragsteller habe nämlich Anspruch darauf, dass seine Fragen vollständig und richtig beantwortet werden, so die ARAG Experten (SG Gießen, AZ.: S 14 AL 13/15).

Vollständige Preisangabe
Fluggesellschaften müssen im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile angeben. Die beklagte Fluggesellschaft hielt unter ihrer Internetadresse ein mehrere Schritte umfassendes elektronisches Buchungssystem für die von ihr angebotenen Flugdienste bereit. Bis Ende 2008 war dieses Buchungssystem in der Weise gestaltet, dass dem Kunden erst in einem vierten Buchungsschritt der Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr ausgewiesen wurde.
Nach in Kraft treten einer europäischen Verordnung für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten, änderte die Beklagte ihr Buchungssystem im Jahr 2009. Im zweiten Buchungsschritt führte die Beklagte in der tabellarischen Übersicht der Abflug- und Ankunftszeiten wieder nur den Flugpreis an. Für einen ausgewählten Flug gab sie am Ende der Tabelle den Flugpreis, Steuern und Gebühren, den Kerosinzuschlag und die Summe dieser Beträge an. In einem gesonderten Kasten unterhalb der Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die „Service Charge“ angegeben und darunter der daraus berechnete Preis pro Person ausgewiesen. Der BGH hat die Revision der Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der von der Beklagten bis Ende 2008 verwendeten Fassung war nicht korrekt, weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben war. Auch bei dem im Jahr 2009 geänderten Buchungssystem der Beklagten erfolgte die Angabe eines Endpreises (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) entgegen den nur für einen ausgewählten Flug und nicht für sämtliche in der Tabelle angezeigten Flugdienste, so die ARAG Experten (BGH, Az.: I ZR 29/12).

Gefährliche Hochzeitslaternen
Die Veranstalter einer Hochzeit sind für den Brandschaden verantwortlich, der durch auf der Feier verwendete Himmelslaternen an zwei angrenzenden Gebäuden entstanden ist. Im verhandelten Fall brannten am Abend des 11.07.2009 zwei Gebäude in der Innenstadt von Dieburg. Zur selben Zeit fand in einer Entfernung von circa 100 Metern Luftlinie eine Hochzeitsfeier statt, bei der kurz vor dem Brand 20 sogenannte Himmelslaternen gezündet wurden. Die Veranstalter der Feier, der Bräutigam und die Mutter der Braut, hatten sich sowohl bei der Flugsicherung als auch beim Ordnungsamt der Stadt Dieburg über die Zulässigkeit der Verwendung der Laternen erkundigt. Vom Ordnungsamt waren sie vor der Verwendung wegen der damit einhergehenden Brandgefahr gewarnt worden. Ein allgemeines Verbot der Verwendung von Himmelslaternen bestand 2009 im Gegensatz zu heute allerdings nicht. Die klagende Versicherung ersetzte den Gebäudeeigentümern den durch den Brand entstandenen Schaden, der sich nach ihrer Behauptung auf rund 300.000 Euro belief. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie die Beklagten als Veranstalter der Hochzeitsfeier mit der Begründung auf Regress in Anspruch, der Brand sei durch die auf der Hochzeitsfeier entzündeten Himmelslaternen entstanden. Der Klage wurde stattgegeben. Die Beklagten seien für den Brand und den daraus entstandenen Schaden an den Gebäuden verantwortlich, weil ihnen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei. So habe die Mutter der Braut eingeräumt, die Himmelslaternen erworben und zur Hochzeitsfeier mitgebracht zu haben. Dem Bräutigam sei vorzuwerfen, dass er es als Mitorganisator des Festes unterlassen habe, das Aufsteigenlassen der Laternen zu unterbinden. Dies gelte umso mehr, als beide Beklagten noch am Tag vor der Hochzeit vom Ordnungsamt auf die besondere Gefährlichkeit der Himmelslaternen hingewiesen worden seien, so die ARAG Experten. Vor einer abschließenden Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzes will das OLG eine weitere Beweisaufnahme durchführen (OLG Frankfurt, Az.: 24 U 108/14).

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